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Dokument-ID: 838070
2.11.8 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Verwaltungsübertretung gem §§ 120 oder 121 FPG vorliegt, wenn der Tatbestand auch unter eine andere Strafbestimmung subsumierbar ist; oder anders gesagt, ist die Tat sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich belangbar, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor. • [Fußnote: § 122 FPG.] Dies ist besonders relevant im Hinblick auf die Straftatbestände der Schlepperei und entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt. • [Fußnote: Siehe Kap 2.11.3 und 2.11.4.]