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Dokument-ID: 1116131
2.4.2 Registrierung und weiteres Verfahren
Nachdem das Aufenthaltsrecht ex lege entsteht, ist für die Entstehung des vorübergehenden Schutzes keine Registrierung erforderlich. Sie soll lediglich der Erfassung der Personen für die weitere Ausstellung des „Ausweises für Vertriebene“ (§ 62 Abs 4 AsylG) dienen. • [Fußnote: Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausweis für Vertriebene Zugang zu sonstigen Rechten verschaffen kann. Zum Beispiel ist die Registrierung auch für die Aufnahme in die Grundversorgung notwendig.]