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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.8 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

Gem § 52a Abs 1 BFA-VG kann einem Fremden – unabhängig von der Grundversorgung – in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens.

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