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2.5.3 Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot
Wie bereits zuvor im Kapitel zur Einreise erwähnt, beinhaltet das FPG eine Differenzierung nach Personengruppen. Dies ist insofern notwendig, weil für EWR- und Schweizer-Bürger/innen sowie begünstigte Drittstaatsangehörigen • [Fußnote: § 2 Abs 4 Z 11 FPG.] zumeist speziellere, vorteilhaftere Bestimmungen gelten. Auch im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird im Hinblick auf die unterschiedlichen Personengruppen zwischen Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) und Ausweisung (§ 66 FPG) unterschieden. Eine Rückkehrentscheidung kann nur gegenüber Drittstaatsangehörigen erlassen werden, wohingegen eine Ausweisung zur Aufenthaltsbeendigung für EWR- und Schweizer Bürger/innen sowie begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehen ist. Die weiteren Ausführungen orientieren sich an dieser Differenzierung nach Personengruppen.