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Dokument-ID: 832505
4.1 Sachliche Zuständigkeit (§ 3 NAG)
Die Zuständigkeit für Aufenthaltsverfahren (Erteilung, Versagung, Rückstufung, Entziehung von Aufenthaltstiteln sowie Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) kommt dem Landeshauptmann zu, der in den meisten Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden (die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit eigenem Statut die Magistrate) zur Entscheidung ermächtigt hat.