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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.1 Schüler (§ 63 NAG)

Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ ausgestellt werden, wenn sie

  1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind,
  2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind,
  3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2 lit b des Privatschulgesetzes sind,
  4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70),
  5. außerordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (Z 1, 2 oder 6) sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,
  6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gem § 16 Abs 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
  7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gem § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl II Nr 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl II Nr 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren,
  8. Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I Nr 55/2005, sind oder
  9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl Nr 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.

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