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Dokument-ID: 869021
12.6 Sicherungsbescheinigung und Befreiungsschein
Sicherungsbescheinigung
Einem Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszufolgen, wenn alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind. Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw der nach dem NAG zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde). Wird dem Antrag nicht (zur Gänze) stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.