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Peter Chvosta | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.8 Sonderfall Säumnisbeschwerde

Gemäß der allgemeinen behördlichen Entscheidungsfrist hat das BFA ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach 6 Monaten über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (die 2016 eingeführte 15-monatige Entscheidungsfrist ist 2018 außer Kraft getreten). Diese Frist läuft ab Einbringung des Antrages. Nach Fristablauf kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde an das BVwG erhoben werden. Die Säumnisbeschwerde ist beim BFA einzubringen. Ist die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen. Da die Behörde allfällige Verzögerungen auch durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen hintanzuhalten hat, wird der Behörde nur etwa dann kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen sein, wenn der Asylwerber das Verfahren schuldhaft verzögert hat oder die Behörde aufgrund unüberwindlicher Hindernisse nicht fristgerecht entscheiden konnte.

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