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Dokument-ID: 832784
6.2.3 Sozialdienstleistende (§ 66 NAG)
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
- sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen,
- der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt,
- die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt,
- die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat,
- ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird, und
- der „Fremde“ in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistende“ innegehabt hat.