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2.3.4 Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit unbefr. Aufenthaltstitel, die nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können
Für Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, „dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren”, gilt nach Art 2 Abs 2 des Durchführungsbeschlusses insoweit eine Sonderregelung, als es den Mitgliedstaaten offen steht, entweder vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie oder einen „angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht” zukommen zu lassen.