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7.5.6 Stattgabe
Der VfGH kann der Beschwerde mit Erkenntnis stattgeben und die angefochtene Entscheidung – zur Gänze oder aber nur teilweise • [Fußnote: Sollte zB eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Ansicht des VfGH lediglich das Recht auf ein Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK durch Bestätigung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzen, ist die angefochtene Entscheidung auch nur in diesem Ausmaß aufzuheben (zB VfGH 12.9.2013, U 2679/2012).] – aufheben, wobei die im aufhebenden Erkenntnis getroffene Rechtsanschauung des VfGH die Verwaltungsgerichte und -behörden im fortgesetzten Verfahren bindet (§ 87 Abs 2 VfGG). In diesem Fall hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenersatz in Höhe eines, sämtliche Vertretungshandlungen abdeckenden Pauschalsatzes (derzeit EUR 2.180,–) samt 20 %-iger Umsatzsteuer (EUR 436,–) und – außer im Fall, dass Verfahrenshilfe (auch) hinsichtlich der Entrichtung der Gebühr gewährt wurde – der geleisteten Eingabengebühr. In – gerade in asylrechtlichen Verfahren bei Familien häufig vorkommenden – Fällen der Erhebung einer oder mehrerer Beschwerden gegen eine Entscheidung, mit welcher über mehrere Familienmitglieder abgesprochen wurde, gebührt der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag von 10 % bei einem weiteren Vertretenen und für jeden weiteren Vertretenen um jeweils 5 %, sofern der Beschwerde auch hinsichtlich der anderen Familienmitglieder stattgegeben wurde.