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8.4.3 Stillschweigende oder ausdrückliche Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz
Wer die Interessen des:der UMA im Zusammenhang mit einer Rücknahme wahrzunehmen hat, richtet sich nach der Zuständigkeit für das Verfahren, in dem die Rücknahme festgestellt wird. Die Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen wurde, ergeht durch das Bundesamt. • [Fußnote: Art 40 Abs 3 und Art 41 Abs 2 AsylVerfVO.] Es handelt sich damit um ein Verfahren vor dem Bundesamt, sodass davon auszugehen ist, dass die Verfahrensvertretung nach § 10 Abs 3 BFA-VG zu etwaigen Vertretungshandlungen berufen ist, also bis zur Zuweisung an ein Bundesland die URB-BBU und danach der KJHT. Praktisch relevant wird diese Unterscheidung vor allem in der Frühphase, weil der KJHT nach der Zuweisung ohnehin beide Rollen wahrnimmt.