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1.2 Subsidiärer Schutz
Zusätzlich zu dem Aufenthaltsrecht, das sich durch die Qualifikation als Flüchtling im Sinne der GFK ergibt, wurde auf Basis des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie der Abschaffung der Todesstrafe, wie sie in Art 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Zusatzprotokollen 6 und 13 niedergelegt sind, und der dazugehörigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Konzept des subsidiären Schutzes herausgebildet. Dieses wurde sowohl in das EU-Recht als auch nationales österreichisches Recht integriert. In Österreich ist die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in § 8 AsylG geregelt. Gemeinsam mit dem Flüchtlingsschutz bildet der subsidiäre Schutz den so genannten internationalen Schutz, weshalb Asylanträge auch als Anträge auf internationalen Schutz • [Fußnote: Nach § 2 Abs 1 Z 13 AsylG „das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“.] bezeichnet werden.