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Dokument-ID: 1116120
2.3.1 Ukrainische Staatsangehörige
Gemäß Art 2 Abs 1 lit a des Durchführungsbeschlusses profitieren von diesem zunächst ukrainische Staatsangehörige, „die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte” […] „aus der Ukraine vertrieben wurden” und die „vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten”.