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3.4 Umstieg ins NAG
Unter gewissen Gesichtspunkten ist ein Umstieg mit einem Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK, mit einem Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sowie mit einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ins NAG möglich. • [Fußnote: Siehe hierzu vor allem auch den Beitrag „Niederlassung, Aufenthalt und Beschäftigung“ in diesem Handbuch.] Einschlägig hierfür ist § 41a Abs 9 NAG, im Falle eines Umstieges von einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 41a Abs 3 NAG. Es können diesbezüglich verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG bereits für einen Zeitraum von zwölf Monaten bestehen muss. • [Fußnote: Siehe hierzu § 41a Abs 9 Z 1 und 2 und § 43 Abs 3 NAG sowie § 54 Abs 2 iVm § 59 AsylG.]