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7.5.2 Unzulässigkeit
Zunächst prüft der VfGH, ob eine Beschwerde zulässig ist, also die oben angeführten Prozessvoraussetzungen zur Gänze erfüllt sind. Bei offenkundigem Fehlen einer (oder mehrerer) Prozessvoraussetzung(en) ist eine Beschwerde unzulässig. So ist die Beschwerde etwa bei verspäteter – also nach Ablauf der sechswöchigen Frist erfolgter – Einbringung mittels Beschlusses zurückzuweisen. Ebenso wird eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der kein tauglicher Anfechtungsgegenstand bekämpft wird, • [Fußnote: Die Anfechtung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht möglich und wäre eine solche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; vgl zur Zurückweisung einer Beschwerde wegen ausdrücklicher Anfechtung eines unterinstanzlichen Bescheides zB VfGH 24.11.2014, E 1459/2014.] in der durch die angefochtene Entscheidung gar keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers besteht, • [Fußnote: VfGH 28.2.2012, B 1741/10; VfSlg 10.627, 14.104, 19.151.] in der die behauptete Rechtsverletzung erkennbar nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte gerichtet ist • [Fußnote: VfGH 21.9.2010, U 1649/10; 21.9.2012, U 121/12. In diesem Fall wäre vom Beschwerdeführer eigentlich eine Revision an den VwGH auszuführen, da dieser für die Entscheidung über die behauptete Verletzung einfachgesetzlicher Rechte zuständig ist.] oder in der jegliche substanzielle Beschwerdebehauptung fehlt. • [Fußnote: VfSlg 8.733, 9.617, 15.544.]