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5.3.1 Grundsätze des Beschwerdeverfahrens
Nach Erhebung einer Beschwerde kann das BFA mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen. • [Fußnote: Damit soll der Verwaltungsbehörde eine „zweite Chance“ gegeben werden, ihr Verwaltungsverfahren korrekt abzuschließen; siehe § 14 VwGVG.] Ist der Asylwerber mit dieser Entscheidung des BFA nicht zufrieden, kann er binnen zwei Wochen beantragen, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung und bedarf keiner näheren Begründung.