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3.3 Verfahren
Für die Erteilung bei erstmaliger Antragstellung sowie bei Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist das BFA zuständig. • [Fußnote: § 3 Abs 2 Z 2 BFA-VG; vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44.]
Die Aufenthaltstitel gelten allesamt befristet für die Dauer von zwölf Monaten. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Satz 1 AsylG.] Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Satz 1 AsylG.] Für den „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ und den „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ist ein (direkter) Umstieg ins NAG vorgesehen (siehe Kap 3.4). Nur die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist verlängerbar, wobei aber auch hier ein Umstieg möglich ist. • [Fußnote: § 59 AsylG.]