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3.3 Verfahren
Für die Erteilung bei erstmaliger Antragstellung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie bei Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und des Aufenthaltstitels gem § 54a ist das BFA zuständig. • [Fußnote: § 3 Abs 2 Z 3 BFA-VG.]
Die Aufenthaltstitel gelten allesamt befristet für die Dauer von zwölf Monaten. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Satz 1 AsylG.] Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum. • [Fußnote: § 54 Abs 2 Satz 1 AsylG.] Für den „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ und den „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ist ein (direkter) Umstieg ins NAG vorgesehen (siehe Kap 3.4). Nur die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK sind verlängerbar, wobei aber auch hier ein Umstieg möglich ist. • [Fußnote: § 59 AsylG.]