© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 998666

Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Verfahrensdauer

Beim Verleihungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, auf das das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden ist. Folglich trifft die Behörde eine Erledigungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG, sodass über Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (und auch alle anderen Anträge in Staatsbürgerschaftssachen) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen in Form eines Bescheides zu entscheiden ist. Die Praxis zeigt hier leider sehr große Unterschiede auf. Während in den meisten Bundesländern die Erledigung von Anträgen in der Regel innerhalb der 6-Monatsfrist des § 73 Abs 1 AVG durchgeführt wird, wird diese Frist von der in Wien zuständigen Magistratsabteilung 35 häufig überschritten. Es kommt vor, dass Verleihungswerber eine Verfahrensdauer von über 2 Jahren und länger hinnehmen müssen. Auf diesen Umstand wird man daher bei der Antragstellung Bedacht nehmen und ihn auch in der persönlichen Lebensplanung berücksichtigen müssen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Asyl- und Fremdenrecht in unserem Shop! Zum Shop