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Neu Dokument-ID: 833328

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Verlust eines Aufenthaltstitels (§ 19 Abs 11 NAG)

Der „Fremde“ hat der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Verlust (oder eine Unbrauchbarkeit) des Aufenthaltstitels unverzüglich zu melden:

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