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Neu Dokument-ID: 834657

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.9 Versorgung nach erfolgter Zulassung

Die Zäsur hinsichtlich der Versorgung durch den Bund einerseits oder aber ein Land andererseits stellt im Allgemeinen die Zulassung dar; vgl § 2 Abs 1 GVG-B und hierzu oben.

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