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2.3 Vertiefte Abgrenzung/Unterscheidung
Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen vs unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Innerhalb des NAG wird zwischen „EWR-Bürgern“ • [Fußnote: Sofern im Folgenden auf „EWR-Bürger“ Bezug genommen wird, gelten die selben Bestimmungen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz auch für Schweizer Bürger, vgl § 57 NAG.] und „Drittstaatsangehörigen“ (= „Nicht-EWR-Bürger“ oder „Schweizer Bürger“) unterschieden. Während das NAG idR nur für jene „Drittstaatsangehörige“ zur Anwendung kommt, die länger als sechs Monate in Österreich aufhältig sein wollen, kommt es praktisch für alle „EWR-Bürger“ zur Anwendung, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Die Regeln für EWR-Bürger finden sich im 4. Hauptstück (§§ 51 ff) des NAG.