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9.2 Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung ist von mehreren Voraussetzungen abhängig. Ein Aufenthaltstitel gem § 46a NAG ist nur für Familienangehörige von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten möglich. Dabei müssen gewisse Fristen eingehalten bzw Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Der Nachzug ist im Wesentlichen lediglich für die Mitglieder der Kernfamilie (siehe 9.2.2.) möglich. Grundgedanke dabei ist es, ein bereits bestehendes Familienleben, welches durch die Flucht (der Bezugsperson) unterbrochen wurde, fortzusetzen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Vorliegen eines Quotenplatzes abhängig. Ebenfalls kann ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen die zusammenführende Person ein Entzugsverfahren anhängig ist.