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Neu Dokument-ID: 806821

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Vorbehalte und Erklärungen (nichtamtlicher Titel)

Anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 19. November 1951 hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung *1))

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß hinsichtlich ihrer auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Frankreich hat anläßlich der am 11. September 1952 erfolgten Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt die französische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Artikel 1 enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ im folgenden Sinn ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Konvention wird bei der Ratifizierung eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben werden.

Italien hat anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 23. Juli 1952 folgende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Bei Unterzeichnung dieser Konvention erklärt die Regierung der Republik Italien, daß die Bestimmungen der Artikel 6, 7 (2), 8, 17, 18, 19, 22 (2), 23, 25 und 34 von ihr nur als Empfehlungen anerkannt werden.

Sie erklärt weiterhin, daß vom Standpunkt der von der Republik Italien auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A (2), enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Erklärungen abgegeben und folgende Vorbehalte gemacht:

Australien
Zu Artikel 17, 18, 19 und 26
(Übersetzung)

Die Regierung des Commonwealth von Australien ist der Meinung, daß keine der in den Artikeln 17, 18, 19 und 26 erwähnten Verpflichtungen gegenüber den Flüchtlingen ausschließt:

  1. die Bedingungen festzulegen, unter denen ein Flüchtling in das Commonwealth von Australien oder irgendeines seiner Gebiete einreisen kann, wenn diese Einreise zu einem bestimmten Zweck stattfindet, oder
  2. mit einem Flüchtling Vereinbarungen zu treffen, denen zufolge dieser verpflichtet ist, während eines bestimmten Zeitraumes nach seiner Einreise in das Commonwealth oder in irgendeines seinen Gebiete eine Beschäftigung nach Weisung den Regierung des Commonwealth von Australien anzunehmen.

Zu Artikel 28

Die Regierung des Commonwealth von Australien macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 28, Ziffer 1, der Konvention und nimmt die darin festgelegten Verpflichtungen nicht an, ist aber bereit, die Reisedokumente anzuerkennen, die auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragstaaten ausgestellt werden.

Zu Artikel 32

Die Regierung des Commonwealth von Australien macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 32 der Konvention und nimmt die darin festgelegten Verpflichtungen nicht an.

Erklärung

Gemäß Artikel 1, Abschnitt B (1), erklärt die Regierung Australiens, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die von dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ verstanden werden.

Belgien

Belgien hat den anläßlich den Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und überdies nachstehenden Vorbehalt gemacht:

(Übersetzung)

Artikel 15 der Konvention ist in Belgien nicht anwendbar; Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf belgischem Gebiet aufhalten, werden hinsichtlich des Rechtes zur Vereinsbildung die gleiche Behandlung genießen wie Ausländer im allgemeinen.

Erklärung

Die in Artikel 1, Abschnitt A, dieser Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden vom Standpunkt der von der belgischen Regierung durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden.

Dänemark
(Übersetzung)

Die Artikel 14 und 17 sowie Ziffer 3 des Artikels 24 verpflichten Dänemark nicht;

Die Bestimmungen des Artikels 24, Ziffer 1, welche die Flüchtlinge in gewissen Fällen den Staatsangehörigen gleichstellen, verpflichten Dänemark nicht, den Flüchtlingen in allen Fällen genau die gleichen Remunerationen zu gewähren, wie sie durch die Gesetzgebung für Staatsangehörige vorgesehen sind, sondern nur, ihnen den nötigen Unterhalt zu gewähren;

Die Bestimmung der Ziffer 2 des gleichen Artikels verpflichtet Dänemark nur, wenn der Berechtigte Staatsangehöriger eines Staates ist, der den dänischen Staatsangehörigen die gleiche Behandlung wie seinen Staatsangehörigen hinsichtlich der Leistungen gewährt, die seine analoge Gesetzgebung vorsieht.

Frankreich
Erklärung
(Übersetzung)

  1. Die französische Regierung ist der Meinung, daß Artikel 29, Ziffer 2, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1934 auf französischem Gebiet nicht hindert, welches zur Einhebung der Nansen-Abgabe zur Unterstützung der Wohlfahrt-, Ansiedlungs- und Hilfswerke für Flüchtlinge berechtigt.
  2. Artikel 17 steht der Anwendung der Gesetze und Regelungen nicht entgegen, welche die Quote der ausländischen Arbeiter festsetzen, die durch Arbeitgeber in Frankreich beschäftigt werden dürfen, und berührt nicht die diesen bei Beschäftigung ausländischer Arbeiter auferlegten Verpflichtungen.

Israel
(Übersetzung)

  1. Die im Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sollen ohne geographische Beschränkung verstanden werden.
  2. Die Artikel 8 und 12 finden auf Israel keine Anwendung.
  3. Artikel 28 findet auf Israel unter dem Vorbehalt der Beschränkungen nach Artikel 6 des Paßgesetzes 5.712/1952 Anwendung, gemäß dem der Minister nach freiem Ermessen
    1. die Ausstellung eines Passes oder eines Laissez-passer oder die Verlängerung ihrer Gültigkeit verweigern;
    2. einen Paß oder einen Laissez-passer nur unter bestimmten Bedingungen ausstellen oder verlängern;
    3. einen bereits ausgestellten Paß oder Laissez-passer für ungültig erklären oder deren Gültigkeit verkürzen und deren Rückgabe anordnen;
    4. sei es vor oder nach der Ausstellung eines Passes oder Laissez-passer die Zahl der Länder beschränken kann, für die sie Gültigkeit haben.
  4. Der Finanzminister kann die im Artikel 30 vorgesehenen Erlaubnisse nach freiem Ermessen erteilen.

Italien

Italien hat die anläßlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung sowie den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten.

Luxemburg

Luxemburg hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Die Regierung des Großherzogtums versteht die in Artikel 1, Abschnitt A, der Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ gemäß den Formulierung a) des Abschnittes B desselben Artikels.

Monaco
(Übersetzung)

Unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen der Artikel 7 (Ziffer 2), 15, 22 (Ziffer 1), 23 und 24 vorläufig als Empfehlungen und nicht als bindende Verpflichtungen betrachtet werden.

Erklärung

Gemäß Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 sind die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ zu verstehen.

Norwegen
Zu Artikel 17
(Übersetzung)

Die in Artikel 17, Ziffer 1, enthaltene Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Vertragsstaaten aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung zu gewähren, die unter gleichen Umständen Angehörigen eines fremden Landes gewährt wird, soll nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch die Begünstigungen der Verträge, die in Zukunft zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder Norwegen und irgendeinem dieser Länder zwecks Festlegung besonderer Bedingungen für den Austausch von Arbeitern zwischen diesen Ländern abgeschlossen werden könnten, auf Flüchtlinge erstreckt werden.

Zu Artikel 24

Die in Artikel 24, Ziffer 1, lit. b, festgelegte Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der vertragschließenden Teile aufhalten, hinsichtlich der Sozialversicherung die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen zuteil werden zu lassen, erstreckt sich nicht auf Leistungen, die geschuldet werden: auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1936, betreffend Arbeitsunfähige und Blinde, des Gesetzes vom 24. Oktober 1946, betreffend Familienzulagen und des Gesetzes vom 24. Juni 1931, betreffend Arbeitsunfallversicherung der Seeleute.

Ein Vorbehalt wird auch gemacht zu den Bestimmungen der Ziffer 3 des Artikels 24 hinsichtlich der Zahlung der durch die oberwähnten drei Gesetze vorgesehenen Leistungen.

Der zu Artikel 24 gemachte Vorbehalt wurde mit Wirkung vom 21. Jänner 1954 zurückgezogen.

Erklärung
(Übersetzung)

Gemäß Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, erklärt die norwegische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen, die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die von dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden werden.

Schweden
Erklärung
(Übersetzung)

Die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden hinsichtlich Schwedens so verstanden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Vorbehalte

Erstens einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung der Bestimmungen der Konvention, welche den Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichern, die den Staatsangehörigen von fremden Ländern gewährt wird, von der Tatsache nicht berührt wird, daß den Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens oder eines dieser Länder durch Schweden bereits besondere Rechte und Vorteile gewährt werden oder noch gewährt werden könnten;

zweitens folgende Vorbehalte:

einen Vorbehalt zu Ziffer 2 des Artikels 7 des Inhaltes, daß Schweden nicht bereit ist, die Flüchtlinge, die die Bedingung eines dreijährigen Aufenthaltes in Schweden erfüllen, allgemein von der gesetzlichen Gegenseitigkeit zu befreien, die nach schwedischem Recht eine Bedingung dafür sein kann, daß Ausländern irgendwelche Rechte oder Vorteile gewährt werden;

einen Vorbehalt zu Art. 8 des Inhaltes, daß dieser Artikel Schweden nicht bindet;

einen Vorbehalt zu Artikel 12, Ziffer 1, des Inhaltes, daß die Konvention das gegenwärtig in Kraft stehende schwedische internationale Privatrecht nicht modifiziert insoweit dieses festlegt, daß sich der Personalstatus eines Flüchtlings nach seinem nationalen Recht richtet;

einen Vorbehalt zu Artikel 14 des Inhaltes, daß der in diesem Artikel vorgesehene Schutz nur das gewerbliche Eigentum betrifft;

einen Vorbehalt zu Artikel 17, Ziffer 2, des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der eine oder die andere der unter lit. a-c erwähnten Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien;

einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 1, lit. b, des Inhaltes, daß Schweden durch den Grundsatz der Behandlung der Flüchtlinge wie Staatsangehörige nicht verpflichtet wird, den Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen zu gewähren, hinsichtlich der obligatorischen Umwandlung der täglichen Krankenentschädigung oder der Leibrente, auf welche ein Ausländer, der nicht in Schweden seinen Wohnort hat, im Falle eines Unfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch hat, in eine einmalige Kapitalszahlung; ebensowenig hinsichtlich der Entschädigung für Kosten, die durch das Begräbnis eines Ausländers, der nicht in Schweden seinen Wohnort hat, verursacht werden; noch hinsichtlich der Möglichkeiten, sich im Wege der Versicherung eine Entschädigung gemäß den in Schweden in Kraft stehenden Bestimmungen zu verschaffen, welche für Fischer eine besondere Versicherung gegen Unfälle vorsehen; noch hinsichtlich den Möglichkeiten, zu einer staatlich anerkannten Arbeitslosenkasse zugelassen zu werden; und einen Vorbehalt des Inhaltes, daß Schweden den Genuß der Vorteile der allgemeinen Krankenversicherung von der Eintragung in die Listen der jährlichen Volkszählung abhängig macht;

einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 2 und 3, des Inhaltes, daß die darin angeführten Bestimmungen Schweden nicht binden;

und schließlich einen Vorbehalt zu Artikel 25 des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden nicht genügend Unterlagen vorliegen.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland
Vorbehalte
(Übersetzung)

  1. die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Falle anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staate besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
  2. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nimmt die Ziffer 2 des Artikels 17 unter der Bedingung an, daß in lit. a die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß lit. c wegfällt.
  3. Was die in lit. b der Ziffer 1 des Artikels 24 erwähnten Fragen betrifft, die in die Kompetenz des nationalen Gesundheitsdienstes fallen, kann sich die Regierung nur verpflichten, die Bestimmungen dieser Ziffer im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen den Ziffer 2 des gleichen Artikels im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
  4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, die in den Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen und sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.

Erklärung

Hiemit wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels 40 der erwähnten Konvention erklärt, daß die Konvention auf die Kanalinseln und die Insel Man mit nachstehenden, gemäß Ziffer 1 des Artikels 42 der Konvention gemachten Vorbehalten, angewendet werden soll:

  1. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit auf der Insel Man und auf den Kanalinseln hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Insel Man und die Kanalinseln im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
  2. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland stimmt der Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 des Artikels 17 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln unter der Bedingung zu, daß die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß lit. c wegfällt.
  3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Inland kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der lit. b der Ziffer 1 des Artikels 24 und der Ziffer 2 desselben Artikels auf den Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; desgleichen können die Bestimmungen der genannten lit. b, die in die Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Insel Man fallen, und die Bestimmungen der Ziffer 2 desselben Artikels auf der Insel Man nur im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
  4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln angewendet werden; sie kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 3 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes angewendet werden. ____________________________________________________________________

*1) Bei den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ist der deutsche Text jeweils eine Übersetzung des englischen oder französischen Originaltextes.