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7.1 Vorbemerkung: Wichtige Unterscheidung
(Auch) Österreich ist Vertragsstaat des EWR, dennoch kommen die nachstehend dargelegten Regelungen (= 4. Hauptstück des NAG) nur dann für Österreicher und ihre (Familien-)Angehörigen zur Anwendung, wenn der Österreicher von seinem „Freizügigkeitsrecht“ Gebrauch gemacht hat. Nur dann können seine (Familien-)Angehörigen in Österreich ein Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ableiten. Ist dies nicht der Fall, findet das 4. Hauptstück keine Anwendung auf die zum Österreicher nach Österreich zuziehenden (Familien-)Angehörigen. Die Zuwanderung seiner (Familien-)Angehörigen richtet sich in solchen Fällen ausschließlich nach (nationalen) Bestimmungen (insb § 47 NAG).