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4.5.3 Vorbereitung der Einvernahme, Herausforderungen und praktische Hilfestellungen
Vorbereitung
Zunächst ist es wichtig, sich eine Kopie des Erstbefragungsprotokolls zu beschaffen. Zwischen Erstbefragung und Einvernahme liegen oft mehrere Monate, mitunter mehr als ein Jahr. Asylsuchende werden schon deshalb oft nicht mehr wissen, wie sie auf die dort gestellten Fragen geantwortet haben. Zudem werden zu Erstbefragungen immer noch zum Teil Dolmetscher/in herangezogen, deren Befähigung äußerst mangelhaft ist, sodass es häufig auch zu unvollständigen oder unrichtigen Protokollierungen kommt. Während der Einvernahme werden Asylsuchende dann gleich zu Beginn sehr rasch auf allfällige Widersprüche in Form von Vorhalten aufmerksam gemacht. Weiters sollten sich Asylsuchende darauf vorbereiten, die fluchtauslösenden Ereignisse möglichst chronologisch zu schildern und nicht zu weit auszuschweifen, gleichzeitig aber bereit sein, zu einzelnen Punkten und Nachfragen detaillierte und lebensnahe Antworten zu geben. Einvernahmen in Asylverfahren dauern meist mehrere Stunden, weshalb ein kompaktes Vorbringen schon rein verhandlungspsychologisch hilfreich ist. Weiters sollten bereits im Vorfeld Namen und ladungsfähige Anschriften allfälliger Zeug/innen eruiert werden und alle zugänglichen Urkunden beschafft werden.
Asylsuchende sollten sich darauf vorbereiten, dass die Einvernahme in vielen Fällen sehr detailliert erfolgen kann. Referent/innen versuchen sich im Rahmen der Einvernahme davon zu überzeugen, ob die betroffene Person das von ihr Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Nachdem auf Bildungsgrad, Sozialisation, kulturelle Aspekte und eine allfällige Traumatisierung seitens der Referent/innen zu wenig Bedacht genommen wird und die Glaubwürdigkeitsprüfung in der Regel am Maßstab einer gut ausgebildeten, nicht traumatisierten Person, mitteleuropäischer Prägung vorgenommen wird, ist es zu empfehlen, sich Details in Erinnerung zu rufen und darzulegen. Referent/innen wollen etwa wissen, zu welcher genauen Uhrzeit und wo ein Ereignis stattgefunden hat, wie viele Personen dabei anwesend waren, wie das Wetter war, welche Gerüche oder Geräusche man wahrnahm; sie fragen nach der Größe von Räumen, nach der Kleidung wahrgenommener Personen, nach dem Inhalt von Gesprächen oder danach, welche Sprache Personen sprachen.
Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist jederzeit während der Amtsstunden zu ermöglichen. Es kann ratsam sein, einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren, um langen Wartezeiten entgegenzuwirken. Im Rahmen einer Akteneinsicht können auch Kopien von allen Schriftstücken angefertigt werden. Die Anfertigung von Kopien kann kostenpflichtig sein, hingegen dürfen für das Abfotografieren keine Gebühren eingehoben werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist gem § 17 Abs 3 AVG nur dann zulässig, wenn durch die Einsichtnahme in den Akt eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder einer dritten Person oder einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt werden würde, oder dadurch der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt daher einen absoluten Ausnahmefall dar. Es ist nicht Zweck des Verfahrens, Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers bzw der Antragstellerin aufzudecken und es liegt auch keine Gefährdung der Aufgaben der Behörde vor, wenn ein/e Asylsuchende/r durch Akteneinsicht feststellt, was Inhalt der Protokollierung ihrer Erstbefragung geworden ist. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht besteht kein gesonderter Rechtsbehelf. Die Verweigerung erfolgt in Form einer Verfahrensanordnung und kann erst mit Erhebung einer Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid als Verfahrensfehler angefochten werden. Sollte die Einsicht in den Akt tatsächlich verwehrt werden, ist zu empfehlen, auf die Ausfertigung einer solchen Verfahrensanordnung zu bestehen. Es handelt sich dabei um eine massive Verletzung von Verfahrensrechten, der durch die Möglichkeit, sie im Rechtsmittel gegen einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid zu relevieren, nicht effektiv – und vor allem zu spät, um nachteilige beweiswürdigenden Überlegungen entgegenwirken zu können – entgegengetreten werden kann. In einer derartigen Situation kann daher auch bedacht werden, sich hilfesuchend an das Büro des UNHCR in Wien zu wenden. Gem § 63 Abs 1 AsylG steht dies jeder asylsuchenden Person zu. Abs 3 leg cit bestimmt, dass UNHCR-Mitarbeiter/innen berechtigt sind, von der Behörde nicht nur Auskunft zu jedem einzelnen Verfahren zu verlangen, sondern insbesondere auch Akteneinsicht zu nehmen.
Fragerecht
Immer noch passiert es hin und wieder, dass Referent/innen meinen, anwesende Vertreter/innen hätten kein Fragerecht oder dieses wäre auf eine bestimmte Anzahl an Fragen beschränkt. Diese Ansicht ist unrichtig, zumal einem Vertreter bzw einer Vertreterin dasselbe Antrags- und Fragerecht wie der antragstellenden Person zukommt und die Vernehmung von Beteiligten gem § 51 AVG ein Mittel zur Beweisführung darstellt. Geschieht die Verweigerung dennoch, ist zu empfehlen, die Verweigerung zu protokollieren. Wird auch dies verweigert, so sollte ehestmöglich ein Schriftsatz bei der Behörde eingebracht und in diesem ausgeführt werden, dass und mit welcher Begründung das Fragerecht verweigert wurde. In diesem Schriftsatz sollten auch die Fragen angeführt werden, die nicht gestellt werden konnten. Verweigert das BFA weiterhin die Fragestellung, kann dieser Umstand als Verfahrensfehler im Rahmen einer Beschwerde gerügt werden.