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Dokument-ID: 1116126
2.3.5 Weitere Gruppen (Ukrainer/innen mit legalem Aufenthalt in Österreich)
Art 2 Abs 3 des Durchführungsbeschlusses führt aus, dass die Mitgliedstaaten den Beschluss auf andere Personen, „insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden” können, „die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können”.