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Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.4 Weiterer möglicher Beschwerdeinhalt

Beschwerden an den VfGH kommt nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu (§ 85 Abs 1 VfGG). Ein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auch nicht bei jeder Beschwerde im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts sinnvoll, sondern nur in jenen Fällen, in denen tatsächlich eine Rechtsposition vorliegt, die einem Vollzug zugänglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird. Der Antrag sollte zwar idR im Beschwerdeschriftsatz gestellt werden, ist jedoch auch danach noch möglich. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wird in jenen Fällen, in denen der VfGH nicht ohnehin gleich die Behandlung der Beschwerde ablehnt, idR separat vor der Entscheidung über die Beschwerde getroffen. • [Fußnote: Ausführlicher dazu unter 7.5.4.

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