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Ronald Frühwirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3 Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Beschwerde und effektiven Rechtsschutz

… und damit im Zusammenhang zur Notwendigkeit, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung auszugestalten:

Selbst wenn all die vorhin genannten Argumente nicht greifen würden und man davon ausginge, dass Österreich vom unionsrechtlichen Sekundärrecht zum Asylrecht abweichen dürfe, haben die Bestimmungen verfassungsgesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Auch eine Außerlandesschaffung in andere EU-Mitgliedstaaten kann schließlich geeignet sein, eine Verletzung von Art 3 EMRK zu bewirken. Dies zeigen zahlreiche Entscheidungen europäischer Gerichte sowie des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) und Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) etwa zu Griechenland oder Ungarn. Abgesehen davon, gilt es in jedem Fall auch eine Verletzung von Art 8 EMRK zu prüfen. Die Gewährung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung ist sowohl zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art 3 EMRK als auch zur Vermeidung einer Verletzung von Art 8 EMRK geboten. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt, wie insbesondere zwei wichtige Entscheidungen des VfGH und des EGMR zeigen:

Der VfGH beschäftigte sich in der Entscheidung VfSlg 19.841/2014 mit der Verfassungskonformität der automatischen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei der Einbringung von Folgeanträgen in Dublin-Verfahren (§ 12a Abs 1 AsylG) und erachtete die entsprechende Bestimmung als verfassungswidrig, wegen „Widerspruchs mit dem Rechtsstaatsprinzip“. Wörtlich hielt er fest: „Der generelle und ausnahmslose Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes in § 12a Abs1 AsylG 2005 führt dazu, dass auch in besonderen Fällen, insbesondere wenn es zu maßgeblichen Änderungen der Umstände im Zusammenhang mit Art 3 EMRK im zuständigen ‚Dublin-Staat‘ kommt oder wenn das Privat- und Familienleben des Fremden eine entsprechende Veränderung erfährt, eine (erneute) Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich ist. Die Bestimmung des § 12a Abs 1 AsylG 2005 war deshalb zu undifferenziert ausgestaltet und daher wegen Widerspruchs mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig.“

Im Ausgangsfall wurde eine Verletzung von Art 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung nach Polen geltend gemacht, weil die volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin als Asylberechtigte in Österreich lebten.

Nun könnte zur Verteidigung der Verfahrensbestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes des AsylG eingewendet werden, diese würde sich nicht als „undifferenziert ausgestaltet“ iSd zitierten Entscheidung des VfGH erweisen, da ja explizit davon die Rede ist, dass eine Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab von Art 2, 3 und 8 EMRK zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang ist aber auf die – im angeführten Erkenntnis des VfGH mehrfach zitierte – Entscheidung des EGMR in der Sache Mohammed gegen Österreich • [Fußnote: EGMR 6.6.2013, Mohammed, Appl. 2283/12. hinzuweisen. Auch der EGMR setzte sich mit der Nichtgewährung faktischen Abschiebeschutzes bei Stellung eines Folgeantrags im Dublin-Verfahren auseinander und sah in der Konstruktion von § 12a Abs 1 AsylG in der damals geltenden Fassung eine Verletzung von Art 13 iVm Art 3 EMRK und damit eine Verletzung im Recht auf eine wirksame Beschwerde, weil kein wirksamer Rechtsbehelf zur Geltendmachung „vertretbaren Vorbringens zu Art 3 EMRK“ zur Verfügung stand. Diesem Fall lag eine drohende Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugrunde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm in Ungarn eine Verletzung seiner von Art 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre drohen würde. Der EGMR hielt fest, dass bei einem vertretbaren Vorbringen zu Art 3 EMRK ein Zugang zu einem Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung offenstehen müsse. Dies war im Anwendungsbereich des § 12a AsylG nicht der Fall. Und dies ist auch bei den neuen Verfahrensbestimmungen des Entwurfes nicht der Fall. Betroffene Asylsuchende können zwar eine drohende Verletzung ihrer durch Art 2, 3 oder 8 EMRK gewährleisteten Grundrechte geltend machen. Die Entscheidung darüber, ob dieses Vorbringen für die Einleitung eines Asylverfahrens ausreichend ist, obliegt aber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Registrierstelle. Eine Überprüfung dieser Entscheidung ist der betroffenen Person durch Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Zurückweisung oder Zurückschiebung nur ex post – also nach der Durchsetzung der Außerlandesschaffung – möglich. Damit wäre aber die behauptete Grundrechtsverletzung schon eingetreten. Die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde und damit die Eröffnung der Möglichkeit, die Zulässigkeit der Außerlandesbringung im Nachhinein einer Kontrolle zu unterziehen, wird nicht als ausreichend angesehen werden können, um den Anforderungen an eine wirksame Beschwerde iSd Art 13 iVm Art 2, 3 oder 8 EMRK gerecht zu werden. Diese Meinung wurde im Übrigen auch vom VwGH in dem an den VfGH gerichteten Antrag auf Aufhebung von § 12a Abs 1 AsylG vertreten, der zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens führte, das der oben zitierten Entscheidung des VfGH • [Fußnote: VfSlg 19.841/2014. zugrunde lag.

Aber nicht nur die erst im Nachhinein mögliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Zurückschiebung macht die Maßnahmenbeschwerde zu einem nicht ausreichend wirksamen Rechtsbehelf. Es wurde schon oben dargelegt, dass die Erhebung einer Beschwerde aus dem Ausland und die Unmöglichkeit, zu einer mündlichen Verhandlung einzureisen, gravierende Beeinträchtigungen des Zugangs zum Recht darstellen. Schließlich bringt die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde auch ein Kostenrisiko mit sich. Mit der Einbringung wird die Entrichtung einer Gebühr in Höhe von EUR 30,– fällig und im Falle des Unterliegens besteht Kostenersatzpflicht. Die Kosten für eine verlorene Beschwerde belaufen sich auf einen Betrag zwischen EUR 426,20 und EUR 887,20, je nachdem, ob mündlich verhandelt wird oder nicht.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Zurückschiebung im Nachhinein verfassungsgesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil das vorgeschlagene verfahrensrechtliche Prozedere im Widerspruch zum Recht auf wirksame Beschwerde gem Art 13 iVm Art 2, 3 und 8 EMRK und zum Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung steht.