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11.2.3 Zum primärrechtlich gewährleisteten Recht auf Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Klar ist, dass selbst die Heranziehung von Art 72 AEUV nur die Abweichung von Regelungen des Sekundärrechts, nicht aber vom Primärrecht der Union ermöglicht. Wichtige Rechtsquelle des insofern „notstandsfesten“ Primärrechts der Union ist die Grundrechtecharta der Union (GRC). In Art 18 GRC ist ein „Recht auf Asyl“ verankert, das nach Maßgabe der Bestimmungen der so genannten „Genfer Flüchtlingskonvention“ (GFK) zu gewährleisten ist. Der österreichische Gesetzgeber geht davon aus, dass Art 18 GRC lediglich als Verweisungsnorm ausgestaltet sei, wonach die GFK im Rahmen der Unionsgesetzgebung zu beachten sei und meint, dass aus Art 18 GRC kein „primärrechtlich garantiertes Recht auf Asylgewährung“ abzuleiten wäre. Diese Behauptung wird weder durch einen Hinweis auf Rechtsprechung noch auf die Literatur untermauert und lässt völlig außer Acht, dass es eine Reihe von gewichtigen Stimmen gibt, die die gegenteilige Ansicht vertreten und meinen, dass sich aus Art 18 GRC sehr wohl ein Recht auf Asyl im Sinne eines subjektiven Anspruchs auf Asylgewährung ergebe; dafür spreche zum einen der Wortlaut („Recht auf Asyl“) und zum anderen die Aufnahme dieses Rechts in die GRC. • [Fußnote: Vgl idS etwa Thallinger, in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), GRC-Kommentar (2014), Art 18 GRC, Rz 11 und 14 mwN etwa auf Grabenwarter; siehe zur reichhaltigen Diskussion im Schrifttum etwa auch Gil-Bazo, The Charter of Fundamental Rights of the European Union and the Right to be Granted Asylum in the Union’s Law, Refugee Survey Quarterly, Bd. 27 [2008] Heft 3, 33-52, 45 von einem „right of individuals“ sprechend oder den Heijer, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward (Hrsg), The EU Charter of Fundamental Rights. A Commentary, 2014, Art 18 Rz 18.28.]