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3.3.4 Zurückweisung
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich die betreffende Person bereits in einem NAG-Verfahren befindet oder über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder NAG verfügt. • [Fußnote: § 58 Abs 9 AsylG.] Dies ist in der Praxis eine wichtige Bestimmung, weil es ausschließt, dass bspw gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt wird, wenn ein/e Asylwerber/in zum Verfahren über internationalen Schutz zugelassen ist und auf seine/ihre Entscheidung wartet. • [Fußnote: Vgl weiters ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 49.] Ein begründeter Aufenthaltstitel gem § 56 AsylG kann jedoch trotzdem beantragt werden, wenn das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. • [Fußnote: ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 49.]