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Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Zusatzantrag gem § 21 Abs 3 NAG

Auf begründeten Antrag kann die Behörde Inlandsanträge von „Fremden“, die nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt sind (da sie unter keinen der Ausnahmefälle zu subsumieren sind), zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gem § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des „Fremden“ aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

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