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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Zusicherung der Staatsbürgerschaft

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist dem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatenverband nachweist. Sind daher alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Fremde zunächst einen so genannten Zusicherungsbescheid, mit dem ihm die Verleihung zugesichert wird. Er erhält dadurch eine Frist von 2 Jahren, um den Verzicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit vorzunehmen und dies der Behörde nachzuweisen. Der Lauf der zweijährigen Frist nach § 20 Abs 1 StbG beginnt mit Rechtskraft der Zusicherung (VwGH 21.02.2022, Ra 2022/01/0026). Der Zusicherungsbescheid tritt ohne Weiteres mit Ablauf von zwei Jahren außer Geltung, wenn der Fremde nicht innerhalb dieser Frist das Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist. Der Zusicherungsbescheid ist allerdings nur dann zu erlassen, wenn der Fremde nicht staatenlos ist, die Verleihung nicht im Staatsinteresse liegt (§ 10 Abs 6 StbG) und ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Eine Zusicherung kommt nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch den Zusicherungsbescheid möglich oder zumutbar gemacht wird bzw erleichtert werden könnte. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat ungeachtet § 20 Abs 3 Z 2 StbG vor Erlassung des Zusicherungsbescheides die Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaates des Verleihungswerbers zu erheben und dessen Voraussetzungen für ein Ausscheiden dahingehend zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte. Kann die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw das VwG) nach einem Ermittlungsverfahren anhand der Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaats des Verleihungswerbers nicht feststellen, dass mit einer Zusicherung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides nicht vor und es ist ein Verleihungsbescheid zu erlassen (VwGH 04.07.2024, Ra 2024/01/0136).

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