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5.1.1 Erstinstanzliche Behörde
§ 39 StbG legt fest, dass zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft grundsätzlich die Landesregierung sachlich zuständig ist. Örtlich ist jene Landesregierung zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Sofern kein solcher Hauptwohnsitz vorliegt, ist bei Personen, die vor dem 01.07.1966 im Bundesgebiet geboren wurden, die Landesregierung am Geburtsort der Person örtlich zuständig (Evidenzstelle gem § 49 Abs 2 lit a StbG). Im Fall einer späteren Geburt im Inland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Person. Befand sich der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Fremden im Ausland, ist der Geburtsort des Fremden maßgeblich. Für Personen, die im Ausland geboren sind bzw bei denen sich nach den soeben dargestellten Zuständigkeitsregeln keine örtliche Zuständigkeit feststellen lässt, ist die Wiener Landesregierung zuständig (Zweifelszuständigkeit).