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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Zuständigkeiten

Vor allem obliegt den Ländern die Versorgung

  • der ihnen gem § 6 Abs 1 GVG-B vom Bund zugewiesenen Asylwerber (Art 4 Abs 1 Z 1 GVV) sowie
  • der übrigen in Art 2 Abs 1 GVV genannten hilfs- und schutzbedürften Fremden (Art 4 Abs 1 Z 2 GVV) – vgl hierzu die obigen Ausführungen zur „Hilfs- und Schutzbedürftigkeit“ im Rahmen der „Gemeinsamen Bestimmungen“; hierunter fallen unter anderem nicht abschiebbare Fremde.

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