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8.9 Die Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf internationalen Schutz: Sonderbestimmungen für UMA
UMA befinden sich während der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs nach der AMMVO und der Zulässigkeit ihres Antrags gem Art 38 AsylVerfVO in Bundesgrundversorgung und werden in dieser Phase gem § 10 Abs 3 BFA-VG von der URB-BBU als Verfahrensvertreterin nach Art 23 AsylVerfVO vertreten. • [Fußnote: Siehe hierzu auch Kapitel 8.4.1.] Das gilt ebenso, wenn ihr Verfahren aus bestimmten Gründen beschleunigt geführt wird, nämlich weil entweder eine vorsätzliche Täuschung der Behörden vorliegt, • [Fußnote: Art 42 Abs 3 lit d AsylVerfVO.] der:die Antragstellende aus einem sicheren Herkunftsland stammt • [Fußnote: Art 42 Abs 3 lit a AsylVerfVO.] oder einem Staat angehört, dessen Staatsangehörige unionsweit nur eine Anerkennungsquote von höchstens 20 % aufweisen. • [Fußnote: Art 42 Abs 3 lit e AsylVerfVO.]