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Julia Valenta | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.6.1 Grenzverfahren

UMA sind grundsätzlich vom Grenzverfahren ausgenommen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der:die UMA eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder wenn er:sie aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde. • [Fußnote: Art 53 Abs 1 iVm Art 42 Abs 3 lit b AsylVerfVO.]  Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, wird die Einreise von UMA, die ihren Antrag an der Außengrenze stellen, gestattet und der Antrag im Normverfahren oder im beschleunigten Verfahren geprüft.

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