© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
8.6.1 Grenzverfahren
UMA sind grundsätzlich vom Grenzverfahren ausgenommen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der:die UMA eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder wenn er:sie aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde. • [Fußnote: Art 53 Abs 1 iVm Art 42 Abs 3 lit b AsylVerfVO.] Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, wird die Einreise von UMA, die ihren Antrag an der Außengrenze stellen, gestattet und der Antrag im Normverfahren oder im beschleunigten Verfahren geprüft.