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Julia Valenta | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von UMA gelten nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) besondere Zuständigkeitsregeln. Maßgeblich ist dabei insbesondere Art 25 AMMVO, der danach unterscheidet, ob sich Familienangehörige, Geschwister oder sonstige Verwandte des UMA im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder nicht. Halten sich solche Personen in einem Mitgliedstaat auf, ist die Zuständigkeit grundsätzlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Möglichkeit einer Zusammenführung mit diesen Personen zu bestimmen (Abs 2 bis 4). Fehlen Familienangehörige, Geschwister und sonstige Verwandte im Gebiet der Mitgliedstaaten, enthält Abs 5 eine eigene Zuständigkeitsregelung.

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