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§ 178 AußStrG
§ 178.
(1) Der Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:
- die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;
- die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift;
- den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen;
- die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB).
(2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen:
- jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB); (BGBl. I Nr. 87/2015)
- jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
(3) Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs. 2) und die Bestimmung von Gebühren, vorgenommen werden.
(4) Wer glaubhaft macht, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Verstorbenen oder der Parteien käme, kann die gesonderte Ausfertigung der Anordnungen verlangen. Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.
(BGBl. I Nr. 91/2024)
(5) Der Einantwortungsbeschluss ist den Parteien, bei schutzberechtigten Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern auch dem Pflegschaftsgericht und auf Antrag auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse daran dartun, insbesondere Gläubigern, zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 58/2018)
(6) Enthält der Einantwortungsbeschluss eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung, so hat die für Personen, die nicht Partei des Feststellungsverfahrens waren, bestimmte Ausfertigung insoweit keine Begründung zu enthalten.
(7) Auf Antrag ist den Parteien auch eine Amtsbestätigung (§ 186 Abs. 1) mit den Angaben nach Abs. 1 auszustellen.
§ 178 AußStrG – Kommentierung
Zwingender, unverzichtbarer Inhalt des Einantwortungsbeschlusses
Der Beschluss über die Einantwortung hat nach § 178 Abs 1 AußStrG zu enthalten:
Abs 1 Z 1: Verlassenschaftsbezeichnung
Die Bezeichnung der Verlassenschaft erfordert folgende Angaben:
- Vor- und Familiennamen des Verstorbenen
- Den Tag seiner Geburt
- Den Tag seines Todes
- Seinen letzten Wohnsitz
Abs 1 Z 2: Erbenbezeichnung
Die Bezeichnung der Erben erfordert folgende Angaben:
- Vor- und Familiennamen
- Tag der Geburt und
- Anschrift
Abs 1 Z 3: Erbrechtstitel und Erbquoten
- Angabe des Erbrechtstitels
- Die Erbquoten (einschließlich einer Erbquote von 100 % für den Alleinerben, RV)
- Den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen (§ 181 AußStrG)
Weiters ist darin gegebenenfalls ein Grundbuchskörper aufzunehmen, auf den aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird (vgl dazu die Ausführungen zu § 178 Abs 2 AußStrG).
Abs 1 Z 4: Art der Erbantrittserklärung
Die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB) – und damit der Erbenhaftung: bedingt oder unter der Rechtswohltat des Inventars.
Weiterer Inhalt des Einantwortungsbeschlusses gem § 178 Abs 2 AußStrG (Verfügungsbeschränkungen der Erben, Grundbuchskörper)
Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen (RS0127060 = OGH 07.06.2011, 5 Ob 107/11p; OGH 29.08.2023, 5 Ob 122/23m).
Abs 2 Z 1: Beschränkungen der Rechte der Erben
1. Jede Beschränkung der Rechte der Erben durch (Nacherbschaften) oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB).
Bedingte und betagte Einsetzung
Solange das Recht des Erben wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen einer Befristung in Schwebe bleibt, gelten zwischen dem gesetzlichen und dem eingesetzten Erben im Hinblick auf den einstweiligen Besitz und Genuss der Verlassenschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Nacherbschaft. Dies gilt sinngemäß für das Verhältnis zwischen dem Erben und dem bedingt oder befristet bedachten Vermächtnisnehmer (§ 707 ABGB).
Auflage: Form, Folgen bei Nichterfüllung
Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage gem § 709 ABGB möglichst genau erfüllen. Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage gem § 710 ABGB im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696 ABGB) zu behandeln.
Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform.
Die in § 710 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage („auflösende Bedingung“) ist nur als Zweifelsregel zu verstehen; ein anderer allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor (OGH 28.05.2024, 2 Ob 81/24m).
Die Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt (RS0122290 [T2] = OGH 27.01.2010, 7 Ob 259/09b; OGH 28.05.2024, 2 Ob 81/24m).
Abs 2 Z 2: Grundbuch
2. Jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.
Dies ersetzt die bisherige in ihrem normativen Charakter äußerst umstrittene Verbücherungsanordnung. Aus Gründen der Grundverkehrsgesetzgebung der Länder ist – was einem Wunsch aus der Praxis entspricht – auch auszuführen, ob diejenigen, denen eingeantwortet worden ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben – in jenem Sinne, in dem dies die Landesgesetze verstehen – zählen (RV).
Verbücherung ausländischer Liegenschaften
Zur Verbücherung ausländischer Verlassenschaften iSd EuErbVO führt der OGH aus, dass § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG keine Vorschrift des formellen Registerrechts iSd Art 1 Abs 2 lit 1 EuErbVO darstellt (OGH 21.12.2017, 5 Ob 186/17i).
„Nachholung“ des Ausspruches gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG zwecks Grundbuchsberichtigung
Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen (RS0132780 = OGH 25.07.2019, 2 Ob 52/19i; OGH 29.08.2023, 5 Ob 122/23m).
Anmerkung von an Liegenschaften eingeräumten uneigentlichen Nachvermächtnissen
Im Anwendungsbereich des AußStrG 2005 ist (weiterhin) von einer Pflicht des Verlassenschaftsgerichts auszugehen, an Liegenschaften eingeräumte uneigentliche Nachvermächtnisse von Amts wegen im Grundbuch anmerken zu lassen (RS0134184 = OGH 22.11.2022, 2 Ob 104/22s).
Vornahme offener Verfahrenshandlungen, Aufhebung von Sperren, Gebührenbestimmung (§ 178 Abs 3 AußStrG)
Gleichzeitig mit der Einantwortung sollen auch alle übrigen noch offenen Verfahrenshandlungen, insbesondere die Aufhebung von Sperren, Sicherstellungen (§ 176 Abs 2 AußStrG) und die Bestimmung von Gebühren vorgenommen werden (Abs 3).
Ob dies zweckmäßiger im Einantwortungsbeschluss oder in einem getrennten Beschluss geschieht, bleibt der Gestaltung der Praxis überlassen (RV).
Angaben zur Verfügungsberechtigung
Schließlich können auch Angaben zur Verfügungsberechtigung über das Verlassenschaftsvermögen nach Rechtskraft der Einantwortung unbeschadet bisheriger Sperren in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden, soweit sich dies nicht ohnehin schon aus der Einantwortung ergibt. Der Einantwortungsbeschluss reicht hier zur Überwindung der Sperre jedenfalls aus, sodass Angaben zur Verfügungsberechtigung nur aus besonderen Gründen notwendig sind, etwa dann, wenn ein Kontoguthaben einem Dritten zahlungshalber überlassen werden soll oder Miterben, vor allem aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, nicht gemeinsam über diese Konten verfügen sollen (RV).
Verfügungsrecht an Sparguthaben bei Fehlen konkreter Angaben zur Verfügungsberechtigung
Mit dem Tod eines Bankkunden wird der ruhende Nachlass neuer Vertragspartner des Kreditinstituts. Das gilt in weiterer Folge ebenso für den/die eingeantworteten Erben (RS0012296 [T1] = OGH 15.05.1996, 7 Ob 610/95; OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h). Will ein eingeantworteter Erbe über das mittels eines Namenssparbuchs und/oder Großbetragssparbuchs verbriefte Sparguthaben des Verstorbenen verfügen, hat er nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge nachzuweisen, sondern auch den Nachweis zu erbringen, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Kunde des Kreditinstituts war (RS0102509 [T1] = OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h). Liegen keine gegenteiligen Hinweise vor, reicht die Vorlage der Sparurkunde und des Einantwortungsbeschlusses für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge aus (OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h).
Spareinlagen als teilbare Nachlassforderungen
Der Spareinlagenvertrag ist kein Verwahrungsvertrag ieS, sondern Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare (§ 959 ABGB) enthält (RS0010928 [T5] = OGH 28.02.2012, 4 Ob 170/11w; OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h). Der Einleger hat gegen das Kreditinstitut ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags ([T4] = OGH 20.10.2011, 2 Ob 204/10d; OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, diese sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt. Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar (OGH 25.05.2016, 2 Ob 103/15h).
Aufhebung von Kontensperren
Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre (RS0132523 = OGH 29.01.2019, 2 Ob 7/19x). Die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient dabei (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut; die todesbedingte Verfügungsbeschränkung verliert bereits durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession ihre Grundlage. Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen ([T1, T2] = OGH 29.01.2019, 2 Ob 7/19x).
Eigentumsrecht an Nachlassgegenständen
Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gem den §§ 825 ff ABGB. Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (RS0012313 [T1] = OGH 31.03.1998, 2 Ob 2292/96i; OGH 16.05.2023, 2 Ob 59/23z). Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbstständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 AußStrG) geltend gemacht werden können (RS0012311 [T1] = OGH 24.05.2012, 6 Ob 79/12d).
Gesonderte Ausfertigung der Anordnungen
Es mag Fälle geben, in denen sich aus praktischen oder auch verfahrensexternen Gründen ein Bedürfnis ergibt, dass nicht alle, deren Rechtssphäre durch einen Teil dieser Enderledigung berührt ist, von sämtlichen übrigen Inhalten des erweiterten Einantwortungsbeschlusses Kenntnis erlangen sollen. Der berechtigte Kern der derzeitigen Trennung von Einantwortungsurkunde und Endbeschluss lag wohl darin, dass in manchen Fällen nur jene Informationen weitergegeben werden sollten, die nun im Abs 1 enthalten sind. Diese Diskretionsmaxime kann ein Gericht von sich aus veranlassen, die einzelnen Erledigungen zu sondern, doch wird ein besonderes Interesse daran häufig nicht von vornherein deutlich werden. Abs 4 erlaubt daher Anträge auf gesonderte Ausfertigung von Anordnungen, deren gleichzeitige Ausfertigung die Privatsphäre des Erblassers oder einer Partei beeinträchtigen würde. Die Interessen sind zu bescheinigen (RV).
Parteistellung des Nacherben, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses
Wurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat (RS0133655 = OGH 25.02.2021, 2 Ob 165/20h).
Als Erbe des (Erst-)Verstorbenen ist der Nacherbe in dessen Verlassenschaftsverfahren Partei. Das Verlassenschaftsgericht muss ihn von der Nacherbschaft verständigen und ihm den Einantwortungsbeschluss zustellen. Die Beschränkung der Rechte des Vorerben durch die Nacherbschaft ist im Einantwortungsbeschluss anzumerken. Wird an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft eingeantwortet, kann der Nacherbe den Einantwortungsbeschluss bekämpfen (RS0133655 [T1; T2] = OGH 15.10.2024, 2 Ob 136/24z).
Ausfertigung ohne Begründung
Wieweit der Verstorbene testierfähig war, welche Erbunwürdigkeits- oder Enterbungsgründe von einzelnen Erben gesetzt worden sind, ist für die Gläubiger oder Gebührenberechtigten, deren Ansprüche gleichzeitig erledigt werden, rechtlich nicht von Interesse. Abs 6 ordnet daher an, dass ein Einantwortungsbeschluss, der zur Erbrechtsfeststellung eine Begründung enthält, insoweit Personen, die zwar Partei des Abhandlungsverfahrens, nicht aber des Feststellungsverfahrens waren, nicht unter Einschluss dieser Begründung zugestellt werden soll (RV).
Anfechtbarkeit des Einantwortungsbeschlusses
Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses – diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten – abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen (RS0131072 = OGH 16.11.2016, 2 Ob 150/16x). Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob nach Vorliegen der Einantwortungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsanliegens des AußStrG beantragte Schätzungen unbeweglicher Gegenstände zwingend vorzunehmen seien oder der Gerichtskommissär gem § 33 Abs 2 AußStrG verspätete Anträge, durch die das Verlassenschaftsverfahren verschleppt oder erheblich verzögert werden solle, unberücksichtigt lassen könne (OGH 16.11.2016, 2 Ob 150/16x).