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Kommentar

§ 1 AußStrG

Abgrenzung Außerstreitverfahren/Streitverfahren

Die Grenzziehung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit ist oft schwierig. Entscheidend ist, ob das Gesetz die einzelnen Rechtssachen entweder ausdrücklich oder doch aus dem inneren Zusammenhang heraus unmissverständlich dem Außerstreitrichter zuweist oder nicht. Fehlt eine solche Zuweisung, dann ist im Zweifel der Streit im Verfahren auszutragen, das durch seine Formstrenge und seine detaillierte Regelung der Parteienrechte dem Einzelnen mehr Rechtsschutzgarantien bietet als das formfreie Außerstreitverfahren (EFSlg 112.819).

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