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Neu Dokument-ID: 131395

Vorschrift

Gerichtskommissärsgesetz (GKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Umfang der Tätigkeit

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

  1. in Verlassenschaftssachen
    1. die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
    2. die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
    3. die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist; (BGBl. I Nr. 87/2015)
    4. die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO; (BGBl. I Nr. 87/2015)
  2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung. (BGBl. I Nr. 68/2008)

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

  1. richterliche Entscheidungen;
  2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
  3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
  4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.