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Neu Dokument-ID: 188741

Vorschrift

Notariatsaktsgesetz (NotAktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

  1. Ehepacten;
  2. zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
  3. (BGBl. I Nr. 75/2009)
  4. Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
  5. alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden. (BGBl. I Nr. 111/2007)

An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich

  1. für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
  2. für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.

(BGBl. I Nr. 111/2007)

(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs 1 lit e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen. (BGBl. I Nr. 111/2007)