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Neu Dokument-ID: 092627

Vorschrift

Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

§ 1.

idF BGBl. Nr. 23/1951 | Datum des Inkrafttretens 27.01.1951

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.