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Neu Dokument-ID: 526247

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Eintragung der Geburt

idF BGBl. I Nr. 16/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2013

(1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.

(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.