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Dokument-ID: 016443
Notwegegesetz
§ 10.
(1) Der Antrag hat zu enthalten:
- Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
- die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
- die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
- die Gründe des Begehrens.
(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.