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Kommentar

§ 106 AußStrG

Allgemeines

§ 106 AußStrG regelt grundsätzlich die mögliche Befassung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vor Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte.

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