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Neu Dokument-ID: 318882

Kommentar

§ 11 AußStrG

Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können

Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags

Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet (Abs 1).

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