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Neu Dokument-ID: 197591

Vorschrift

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Antrag

idF BGBl. I Nr. 135/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

(1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.

(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.