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Dokument-ID: 424041
§ 110 AußStrG
Allgemeines
Die Bestimmung des § 110 AußStG idgF entspricht im Wesentlichen dem KindNamRÄG 2013 (BGBl I 15/2013).
Die damit erfolgten gesetzlichen Anpassungen waren aufgrund der Änderungen im ABGB erforderlich geworden. In § 110 Abs 2 AußStrG wurde – ergänzend zu den in § 108 AußStrG vorgesehenen Änderungen – klargestellt, dass Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen sind, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (ErläutRV 2004 dB 24. GP 41).