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§§ 111a–111f AußStrG
Allgemeines
Die §§ 111a bis 111f wurden mit dem KindRückG 2017 (BGBl I 130/2017) ins AußStrG eingefügt. Damit wurde auch das bisherige DGHKÜ aufgehoben und ist mit Ablauf des 31.08.2017 außer Kraft getreten. Die §§ 111a bis 111f idF KindRückG 2017 sind mit 01.09.2017 in Kraft getreten (§ 207n). Sie sind nach den allgemeinen Regeln des Inkrafttretens von Verfahrensbestimmungen ab diesem Tag auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (BGBl I Nr 100/2018) erfolgte in § 111c lediglich eine begriffliche Anpassung („Dachverband der Sozialversicherungsträger“).